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Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg für Altbauten


 

Warum es das Erneuerbare Wärme-Gesetz (EWärmeG) gibt

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) ist ein Landesgesetz für Baden-Württemberg. Es verpflichtet seit dem 1. Januar 2010 Eigentümer bestehender Wohngebäude, erneuerbare Energien einzusetzen, sobald sie ihre Heizungsanlage austauschen.

Ab 1. Juli 2015 gilt eine neue Fassung des Gesetzes.

Das EWärmeG 2015 gilt für vor dem 1. Januar 2009 errichtete Gebäude, bei denen ab dem 1. Juli 2015 die Heizungsanlage ausgetauscht wird.

Das Gesetz ist technologieoffen ausgestaltet, d.h. Sie können aus einer Vielzahl an Technologien zur Nutzung erneuerbarer Wärme wählen oder sich für Ersatzmaßnahmen entscheiden. Diese können nahezu beliebig miteinander kombiniert werden. Die Maßnahmen werden entsprechend ihrem Anteil am Wärmeenergiebedarf oder ihrem Erfüllungsgrad angerechnet.

Das EWärmeG unterscheidet zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden. Wohngebäude dienen überwiegend, also zu mehr als 50% dem Wohnen. Bei gemischt genutzten Gebäuden ist das Gesetz für die Gebäudeart anzuwenden, welche flächenanteilig überwiegt.

Das Gesetz erlaubt an vielen Stellen, bestehende Komponenten anzurechnen: Beispielsweise bestehende Solar- und Photovoltaikanlagen oder eine sehr gute Wärmedämmung. Nach dem Austausch der Heizungsanlage müssen Sie gegenüber der unteren Baurechtsbehörde nachweisen, wie Sie die Anforderungen des EWärmeG erfüllt haben.


 

Die einzelnen Optionen:

SOLARANLAGE

Eine thermische Solaranlage kann fast jedes Heizsystem ergänzen. Im Sommerhalbjahr erzeugen Sie mit einer Solaranlage Ihr Warmwasser. Und in der Übergangszeit kann sie Ihre Heizung unterstützen, sofern Sie diese mit niedrigen Vorlauftemperaturen betreiben.

Mit 0,07 m² Kollektorfläche pro m² Wohnfläche können Sie die Pflicht vollständig erfüllen. Im Mehrfamilienhaus reduziert sich die Kollektorfläche auf 0,06 m² pro m² Wohnfläche. Für je 100 m² Wohnfläche eines Ein- oder Zweifamilienhauses reichen 7 m² Solarkollektor, bei Mehrfamilienhäusern ab drei Wohneinheiten genügen 6 m² je 100 m² Wohnfläche. Werden effizientere Vakuumröhrenkollektoren eingesetzt, darf die Fläche um 20 % kleiner werden.

Für den Nachweis reicht es aus, die installierte Fläche von ihrem Fachhandwerker bestätigen zu lassen. Natürlich dürfen Sie auch Kollektoren mit kleinerer Fläche installieren, die dann anteilig angerechnet werden. Auch ältere Anlagen können – ggf. anteilig– angerechnet werden. Statt auf die pauschale Flächenvorgabe zurückzugreifen, können Sie auch rechnerisch nachweisen, dass Sie mit der Solaranlage 15 %  des Wärmeenergiebedarfs decken. 

HOLZ-ZENTRALHEIZUNG

Mit einer zentralen Holzheizung (Scheitholz-, Pellets- oder Holzhackschnitzelkessel) setzen Sie vollständig auf erneuerbare Energien. Die gesetzlichen Vorgaben im Rahmen des EWärmeG von 15 Prozent erneuerbarer Wärme, werden bei einer vollständigen Deckung des Wärmeenergiebedarfs durch feste Biomasse weit übertroffen.

WÄRMEPUMPE

Mit der Wärmepumpe können Sie Umwelt- oder Abwärme nutzen. Bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen müssen aus einer Kilowattstunde Strom mindestens 3,5 Kilowattstunden Wärme erzeugt werden (Jahresarbeitszahl mindestens 3,50). Falls die Wärmepumpe noch effizienter ist, also eine noch höhere Jahresarbeitszahl aufweist, reicht es zur Erfüllung des EWärmeG aus, wenn sie nur einen Anteil des Wärmeenergiebedarfs deckt. Wird die Wärmepumpe mit Gas oder Öl betrieben, muss das Gerät aus einer Kilowattstunde Brennstoff zumindest 1,2 Kilowattstunden Wärme bereitstellen (Jahresheizzahl mindestens 1,20). Beim Einsatz einer Wärmepumpe, die nicht den kompletten Wärmeenergiebedarf eines Gebäudes abdeckt, kommt es darauf an, wie viel erneuerbare Wärme angerechnet werden kann. Gefordert ist für elektrisch betriebene Wärmepumpen in jedem Fall eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,50. Der erneuerbare Anteil, der dann ins Verhältnis zum Wärmeenergiebedarf gesetzt wird, errechnet sich nach der Formel: (JAZ-3) / JAZ x erzeugte Wärme der WP = Erneuerbare WärmeHohe Jahresarbeitszahlen oder Jahresheizzahlen sind in der Regel nur mit Fußboden- oder Wandheizungen erreichbar, die mit sehr niedrigen Vorlauftemperaturen auskommen.

EINZELRAUMFEUERUNG


Auch Heizeinsätze für Kachel- oder Putzöfen, Grundöfen oder auch Pelletöfen, die 30 % der Wohnfläche überwiegend beheizen oder die mit einer Wassertasche Wärme ans Zentralheizungssystem abgeben, erfüllen die Anforderungen.

Nicht anrechenbar sind z.B. Kamin- oder sogenannte Schwedenöfen. Die Kachel- oder Putzöfen müssen mindestens 80 % Wirkungsgrad haben, Pelletöfen sogar 90 %. Eine anteilige Anrechnung ist nicht möglich.

Einzige Ausnahme:
Wurde eine der oben genannten Einzelraumfeuerungen vor dem 1. Juli 2015  in Betrieb genommen, die mindestens 25 % (aber weniger als 30 %) der Wohnfläche überwiegend beheizt, sind die gesetzlichen Anforderungen zu zwei Dritteln erfüllt. Die immissionsschutzrechtlichen Vorgaben müssen stets eingehalten werden
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BIOGAS

Die Nutzung von Biomethan (Biogas) ist wie auch Bioöl eine Teilerfüllungsoption, d. h. damit kann das Gesetz nicht vollständig erfüllt werden. Für erdgasbetriebene Heizungsanlagen mit bis zu 50 kW Leistung kann die Verwendung von mindestens 10 % Biomethan als Erfüllungsoption mit zwei Dritteln angerechnet werden. Wie bei Bioöl muss ebenfalls ein Brennwertkessel eingebaut werden. Erdgas mit einem Biomethananteil bieten viele Gasversorger an. Sie beziehen entsprechende Mengen z. B. von einem oder mehreren Landwirten. Das Biogas wird dann auf Erdgasqualität aufbereitet und ins Gasnetz eingespeist. Der Gasversorger bestätigt Ihnen, dass die Anforderungen an die Aufbereitung und Einspeisung sowie die Herstellung und den Transport des Biomethans eingehalten werden.

BIO-ÖL

Die Nutzung von Bioöl ist eine Teilerfüllungsoption, d. h. damit kann das Gesetz nicht vollständig erfüllt werden. Sie erfüllen die Vorgaben zu zwei Dritteln, wenn Sie Ihre Heizung mit mindestens 10 % Bioöl betreiben. Dabei muss ein Brennwertkessel eingebaut werden. Heizöl mit 10 % Bioanteil bieten Heizölhändler im ganzen Land an. Das Bioöl muss den Anforderungen an einen nachhaltigen Anbau und eine nachhaltige Herstellung entsprechen. Dies bestätigt Ihnen Ihr Brennstofflieferant.


 

Das können Sie alternativ tun...

Alternativen finden Sie auf den Internet-Seiten des Umweltministerium Baden-Württemberg

klicken Sie bitte hier

 

Förderung

Hier bekommen Sie finanzielle Unterstützung.
Nutzen Sie die Zuschüsse und Darlehen der öffentlichen Hand.

Bundeszuschüsse aus dem Marktanreizprogramm
Für die Nutzung erneuerbarer Energien gibt es Geld vom Staat.
Sie können z.B. einen Investitionszuschuss beantragen, wenn Sie die Fördervoraussetzungen nach dem Marktanreizprogramm erfüllen.
Informationen und Anträge bei
www.bafa.de

KFW-Gebäudesanierung
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau vergibt zinsverbilligte Darlehen für energetische Verbesserungen. Dabei gilt: je energieeffizienter das Gebäude nach der Sanierung ist, umso großzügiger die Förderung.
Beratung erhalten Sie bei Ihrer Hausbank und bei
www.kfw-foerderbank.de

Wohnen mit Zukunft
Dieses Landesprogramm bietet ebenfalls finanzielle Unterstützung beim Einsatz erneuerbarer Energien in Wohngebäuden, die Sie zusätzlich zu den Bundesprogrammen von BAFA und KFW beantragen können. Informationen finden Sie unter
www.l-bank.de, Stichworte Privatpersonen/Umweltschutz.

Eine Zusammenstellung der aktuellen Programme finden Sie unter
www.energiefoerderung.info

 

Wer kann mich zur Förderung beraten?

Zukunft Altbau
Bei Zukunft Altbau erhalten Sie fachlichen Rat, Adressen von Energieberatern oder weitere Informationsquellen. Das Programm ist eine Initiative des Umweltministeriums Baden-Württemberg. Wohnungs- und Hauseigentümer erhalten hier firmenneutrale Informationen über den Nutzen energieeffizienter Altbaumodernisierung und über Fördermöglichkeiten.
www.zukunftaltbau.de

Energieberater
Die Energieexperten sind Ihre Ansprechpartner, wenn es darum geht, für Ihr Haus eine Sanierungsstrategie zu entwickeln. Energieberater sind speziell geschulte Fachleute, die Sie zu allen Fragen rund um erneuerbare Energien und Energieeffizienz beraten. Dazu gehören auch Hinweise zur Förderung. Adressen erhalten Sie bei
www.zukunftaltbau.de

Energieagenturen
In Baden-Württemberg gibt es nahezu flächendeckend regionale Energieagenturen. Dort geben kompetente Berater in Sachen Energie Antworten auf Ihre Fragen. Sie finden hier stets aktuelle Informationsquellen und erhalten eine kostenlose Erstberatung zu Ihrem Bauvorhaben. Regionale Energieagenturen gibt es z. B. in Freiburg, Heidelberg, Ravensburg, Schwäbisch-Hall Tübingen und zahlreichen anderen Städten.
www.keabw.de

Hausbanken zu KFW-Krediten
Ihre Hausbank ist der richtige Ansprechpartner wenn die geplanten Baumaßnahmen auf eine solide finanzielle Grundlage gestellt werden sollen. Alle Anträge zu öffentlichen Förderkrediten laufen in der Regel über ihre Hausbank.

 

Hier sagt man Ihnen, wo es Fördergelder gibt.
Lassen Sie sich heute gut beraten, um später nicht drauf zu zahlen.

 

 

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