SOLARANLAGE
Eine thermische
Solaranlage kann fast jedes Heizsystem ergänzen. Im Sommerhalbjahr erzeugen Sie
mit einer Solaranlage Ihr Warmwasser. Und in der Übergangszeit kann
sie Ihre Heizung unterstützen, sofern Sie diese mit niedrigen
Vorlauftemperaturen betreiben.
Mit 0,07 m² Kollektorfläche
pro m² Wohnfläche können Sie die Pflicht vollständig erfüllen. Im
Mehrfamilienhaus reduziert sich die Kollektorfläche auf 0,06 m² pro m²
Wohnfläche. Für je 100 m² Wohnfläche eines Ein- oder
Zweifamilienhauses reichen 7 m² Solarkollektor, bei Mehrfamilienhäusern ab
drei Wohneinheiten genügen 6 m² je 100 m² Wohnfläche. Werden effizientere
Vakuumröhrenkollektoren eingesetzt, darf die Fläche um 20 % kleiner werden.
Für den Nachweis reicht es
aus, die installierte Fläche von ihrem Fachhandwerker bestätigen zu lassen.
Natürlich dürfen Sie auch Kollektoren mit kleinerer Fläche installieren, die
dann anteilig angerechnet werden. Auch ältere Anlagen können – ggf. anteilig–
angerechnet werden. Statt auf die pauschale Flächenvorgabe zurückzugreifen,
können Sie auch rechnerisch nachweisen, dass Sie mit der Solaranlage 15 %
des Wärmeenergiebedarfs decken.
HOLZ-ZENTRALHEIZUNG
Mit einer zentralen Holzheizung
(Scheitholz-, Pellets- oder Holzhackschnitzelkessel) setzen Sie vollständig auf
erneuerbare Energien. Die gesetzlichen Vorgaben im Rahmen des EWärmeG von 15
Prozent erneuerbarer Wärme, werden bei einer vollständigen Deckung des
Wärmeenergiebedarfs durch feste Biomasse weit übertroffen.
WÄRMEPUMPE
Mit der Wärmepumpe können Sie Umwelt- oder Abwärme nutzen. Bei
elektrisch angetriebenen Wärmepumpen müssen aus einer Kilowattstunde Strom
mindestens 3,5 Kilowattstunden Wärme erzeugt werden (Jahresarbeitszahl
mindestens 3,50). Falls die Wärmepumpe noch effizienter ist, also eine
noch höhere Jahresarbeitszahl aufweist, reicht es zur Erfüllung des EWärmeG
aus, wenn sie nur einen Anteil des Wärmeenergiebedarfs deckt. Wird die
Wärmepumpe mit Gas oder Öl betrieben, muss das Gerät aus einer Kilowattstunde
Brennstoff zumindest 1,2 Kilowattstunden Wärme bereitstellen
(Jahresheizzahl mindestens 1,20). Beim Einsatz einer Wärmepumpe, die nicht
den kompletten Wärmeenergiebedarf eines Gebäudes abdeckt, kommt es darauf
an, wie viel erneuerbare Wärme angerechnet werden kann. Gefordert ist für
elektrisch betriebene Wärmepumpen in jedem Fall eine Jahresarbeitszahl von
mindestens 3,50. Der erneuerbare Anteil, der dann ins Verhältnis zum
Wärmeenergiebedarf gesetzt wird, errechnet sich nach der Formel: (JAZ-3) / JAZ
x erzeugte Wärme der WP = Erneuerbare WärmeHohe Jahresarbeitszahlen oder
Jahresheizzahlen sind in der Regel nur mit Fußboden- oder Wandheizungen
erreichbar, die mit sehr niedrigen Vorlauftemperaturen auskommen.
EINZELRAUMFEUERUNG
Auch Heizeinsätze für Kachel- oder Putzöfen, Grundöfen oder auch Pelletöfen,
die 30 % der Wohnfläche überwiegend beheizen oder die mit einer Wassertasche
Wärme ans Zentralheizungssystem abgeben, erfüllen die Anforderungen.
Nicht
anrechenbar sind z.B. Kamin- oder sogenannte Schwedenöfen. Die Kachel- oder
Putzöfen müssen mindestens 80 % Wirkungsgrad haben, Pelletöfen sogar 90 %. Eine
anteilige Anrechnung ist nicht möglich.
Einzige Ausnahme:
Wurde eine der oben genannten Einzelraumfeuerungen vor dem 1. Juli 2015
in Betrieb genommen, die mindestens 25 % (aber weniger als 30 %) der Wohnfläche
überwiegend beheizt, sind die gesetzlichen Anforderungen zu zwei Dritteln
erfüllt. Die immissionsschutzrechtlichen Vorgaben müssen stets eingehalten
werden.
BIOGAS
Die
Nutzung von Biomethan (Biogas) ist wie auch Bioöl eine Teilerfüllungsoption, d.
h. damit kann das Gesetz nicht vollständig erfüllt werden. Für erdgasbetriebene
Heizungsanlagen mit bis zu 50 kW Leistung kann die Verwendung von mindestens 10
% Biomethan als Erfüllungsoption mit zwei Dritteln angerechnet werden. Wie bei
Bioöl muss ebenfalls ein Brennwertkessel eingebaut werden. Erdgas mit einem
Biomethananteil bieten viele Gasversorger an. Sie beziehen entsprechende Mengen
z. B. von einem oder mehreren Landwirten. Das Biogas wird dann auf
Erdgasqualität aufbereitet und ins Gasnetz eingespeist. Der Gasversorger
bestätigt Ihnen, dass die Anforderungen an die Aufbereitung und Einspeisung
sowie die Herstellung und den Transport des Biomethans eingehalten werden.
BIO-ÖL
Die
Nutzung von Bioöl ist eine Teilerfüllungsoption, d. h. damit kann das Gesetz
nicht vollständig erfüllt werden. Sie erfüllen die Vorgaben zu zwei Dritteln,
wenn Sie Ihre Heizung mit mindestens 10 % Bioöl betreiben. Dabei muss ein
Brennwertkessel eingebaut werden. Heizöl mit 10 % Bioanteil bieten
Heizölhändler im ganzen Land an. Das Bioöl muss den Anforderungen an einen
nachhaltigen Anbau und eine nachhaltige Herstellung entsprechen. Dies bestätigt
Ihnen Ihr Brennstofflieferant.